Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2

Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.

Literatur im Internet zu § 1021 ZPO

Querverweise

Auf § 1021 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1023 (Hinkende Inhaberpapiere)

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