Zivilprozessordnung
| Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften der §§ 1006, 1009, 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019 bis 1022 entsprechend. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.
Literatur im Internet zu § 1023 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1023 ZPO:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO)
- § 26 (Aufgebot von Legitimationsurkunden)
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