Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1025 - 1028) |
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
Rechtsprechung zu § 1025 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 1025 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 16 Urteilsbesprechungen zu § 1025 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 1025 ZPO
- Alternative Streitbehandlungsformen
von Prof. Dr. W. Gottwald
AnwBl 2000, 265
über www.anwaltverein.de - Außergerichtliche Streitbeilegung nach § 15a EGZPO durch Mediation?
von Dr.Werner Nickl
AnwBl 2004, 12
über www.anwaltverein.de - § 1025 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 1025 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1025 ZPO:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung
- § 36 I Nr. 1 (Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht) (zu §§ 1025 ff)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 238 (ex-Art. 181) (zu §§ 1025 ff)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 101 III (Grundsatz) (zu §§ 1025 ff)
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