Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung (§§ 1029 - 1033) |
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 1029 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 1029 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 14 Urteilsbesprechungen zu § 1029 ZPO bei ibr-online
- BGH, "Zuständigkeit nach unserer Wahl", 24.9.98 (NJW 1999, 282)
§§ 1029 ff ZPO, eine Schiedsklausel in AGB, durch die dem Verwender das Wahlrecht zwischen den staatlichen Gerichten und einem Schiedsgericht eingeräumt wird, ist nur dann wirksam (§ 9 AGBG, § 307 BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn der Verwender das Wahlrecht vorprozessual ausüben muß
Literatur im Internet zu § 1029 ZPO
Querverweise
Auf § 1029 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1029 ZPO:
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 33 (zu §§ 1029 ff)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Schiedsvereinbarungen
- § 37h (Schiedsvereinbarungen) (zu §§ 1029 ff)
Rechtsberatung
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