Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung (§§ 1029 - 1033)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1029
Begriffsbestimmung

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

Rechtsprechung zu § 1029 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Zuständigkeit nach unserer Wahl", 24.9.98 (NJW 1999, 282)
    §§ 1029 ff ZPO, eine Schiedsklausel in AGB, durch die dem Verwender das Wahlrecht zwischen den staatlichen Gerichten und einem Schiedsgericht eingeräumt wird, ist nur dann wirksam (§ 9 AGBG, § 307 BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn der Verwender das Wahlrecht vorprozessual ausüben muß

Literatur im Internet zu § 1029 ZPO

Querverweise

Auf § 1029 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
        Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
          § 1059 (Aufhebungsantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1029 ZPO:

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