Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1034 ZPO
47 Entscheidungen zu § 1034 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 21.04.2008 - 20 SCHH 4/07
Schiedswesen - Mehrparteienschiedsgericht
- BGH, 01.03.2007 - III ZR 164/06
Schiedswesen - AGB: Einschränkung des Schiedsrichterernennungsrechts
- OLG Bamberg, 03.02.2010 - 8 U 81/09
Bestimmtheitsanforderungen an eine Schiedsgerichtsvereinbarung
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2010 - 3 K 495/08
Entsprechende Anwendung des aus den Regelungen im 10. Buch Zivilprozessordnung ( ...
- BayObLG, 15.12.1999 - 4Z SchH 6/99
Prüfungskompetenz des staatlichen Gerichts bei Ernennung des Schiedsgerichts
- OLG Koblenz, 23.04.2010 - 1 U 833/09
Bauvertrag - Einbeziehen einer Schiedsklausel in Bauvertrag
- KG, 11.08.2004 - 23 Sch 11/03
Schiedsgerichtsverfahren: Bindung des Insolvenzverwalters an eine ...
- OLG Koblenz, 06.03.2008 - 6 U 610/07
Schiedswesen - Gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarung
- OLG Frankfurt, 24.11.2005 - 26 Sch 13/05
Schiedswesen - Dreier-Schiedsgericht im Mehrparteienverfahren?
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht