Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039)   
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Textdarstellung

  

§ 1036
Ablehnung eines Schiedsrichters

(1) 1Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. 2Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) 1Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. 2Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

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Querverweise

Auf § 1036 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
        Bildung des Schiedsgerichts
          § 1037 (Ablehnungsverfahren)
          § 1038 (Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung)
        Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
          § 1049 (Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger)
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