Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
Rechtsprechung zu § 1039 ZPO
39 Entscheidungen zu § 1039 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 15.11.2007 - 1 SchH 4/07
Schiedsverfahren: Zulässigkeit nach Wegfall des vereinbarten Schiedsrichters
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.07.2009 - III ZB 91/07
Fortbestehen einer Schiedsvereinbarung ungeachtet des Wegfalls des ...
- BGH, 02.07.2009 - III ZB 91/07
- OLG Frankfurt, 02.11.2007 - 26 SchH 3/07
Schiedswesen - Fortsetzung des Schiedsverfahrens nach Aufhebung
- BGH, 23.05.1985 - III ZR 57/84
Niederlegung eines Schiedsspruchs bei dem zuständigen Gericht; Entscheidung des ...
- BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
Schiedsspruch mit Aufrechnungsvorbehalt
- BGH, 11.02.1971 - VII ZR 73/69
Schiedsvergleich; Verstoß gegen § 40 DRiG
- BGH, 11.10.1979 - III ZR 25/77
- KG, 15.03.2010 - 20 SchH 4/09
Schiedswesen - Rücktritt eines Schiedsrichters beendet das Amt
- KG, 07.06.2007 - 20 SCHH 3/07
Schiedsgerichtsverfahren: Antrag auf gerichtliche Schiedsrichterbestellung bei ...
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Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i