Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050)   

§ 1042
Allgemeine Verfahrensregeln

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

Rechtsprechung zu § 1042 ZPO

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Literatur im Internet zu § 1042 ZPO

Querverweise

Auf § 1042 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 1042 ZPO:
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