Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.
(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
Rechtsprechung zu § 1042 ZPO
104 Entscheidungen zu § 1042 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AGH Niedersachsen, 05.06.2003 - AGH 27/02
- OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 26 Sch 13/10
Schiedswesen - Verstoß gegen Parteivereinbarung: Aufhebung des Schiedsspruchs!
- BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
Schiedsspruch mit Aufrechnungsvorbehalt
- OLG München, 12.04.2011 - 34 Sch 28/10
Schiedswesen - Keine Gehörsverletzung bei unerheblichen Beweisanträgen!
- OLG Köln, 23.12.2011 - 19 Sch 27/10
- OLG München, 14.11.2011 - 34 Sch 10/11
Schiedswesen - Ausländischer Schiedsspruch auch ohne eigenes Gutachten wirksam
- OLG München, 20.12.2006 - 34 SchH 16/06
Schiedswesen - Präklusion von Gründen für die Ablehnung eines Schiedsrichters
- OLG München, 20.04.2009 - 34 Sch 17/08
Schiedswesen - Rechtliches Gehör im Schiedsverfahren
- BGH, 30.09.2010 - III ZB 57/10
Verfahrensrecht - Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung ausl. Schiedsspruchs
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Literatur im Internet zu § 1042 ZPO
- Alternative Streitbehandlungsformen
von Prof. Dr. W. Gottwald
AnwBl 2000, 265
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Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i