Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.
(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
Rechtsprechung zu § 1042 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 1042 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 1042 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 1042 ZPO
- Alternative Streitbehandlungsformen
von Prof. Dr. W. Gottwald
AnwBl 2000, 265
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Querverweise
Auf § 1042 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1042 ZPO:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- § 3 II, III (zu § 1042 II)
Rechtsberatung
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