Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
Rechtsprechung zu § 1043 ZPO
42 Entscheidungen zu § 1043 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 07.05.2008 - 34 Sch 26/07
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- OLG München, 17.10.2008 - 34 SchH 11/08
Schiedswesen - Bestimmung der Zuständigkeit des staatlichen Gerichts
- OLG München, 02.03.2011 - 34 Sch 6/11
Form und Inhalt eines Schiedsspruchs: Ortsangabe als Wirksamkeitsvoraussetzung; ...
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Zur Zulässigkeit der Aufgebung eines Schiedsspruches durch ein deutsches Gericht
- OLG Schleswig, 08.09.2008 - 16 SchH 1/08
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Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 08.10.2008 - 16 SchH 1/08
Freundschaftliche Arbitrage
- OLG Schleswig, 08.10.2008 - 16 SchH 1/08
- BGH, 13.01.2005 - III ZR 265/03
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- OLG München, 25.09.2006 - 34 Sch 12/06
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Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i