Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050)   
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Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

Rechtsprechung zu § 1044 ZPO

Literatur im Internet zu § 1044 ZPO

Querverweise

Auf § 1044 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 1044 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 11 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)

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