Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.
Rechtsprechung zu § 1045 ZPO
19 Entscheidungen zu § 1045 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Gießen, 08.02.1995 - 1 S 433/94
Wie wird Mitwirkung an der Schiedsrichterbenennung erzwungen?
- BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 744/94
Verfassungsbeschwerde gegen den Schiedsspruch der Versorgungsanstalt des Bundes ...
- OLG Köln, 13.07.1992 - 18 W 23/92
Ablehnung eines Schiedsrichters
- BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98
Befangenheit eines Schiedsrichters
- LAG Köln, 23.01.1997 - 6 TaBV 48/96
Einigungsstelle: Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Vorsitzendem
- OLG München, 29.04.1997 - 11 W 3473/96
- OLG Köln, 21.02.1994 - 27 U 99/93
Klage vor ordentlichen Gericht trotz Schiedsgerichtsvereinbarung (hier vor der ...
- OLG Köln, 04.09.1991 - 26 U 21/91
- BGH, 23.05.1985 - III ZR 57/84
Niederlegung eines Schiedsspruchs bei dem zuständigen Gericht; Entscheidung des ...
- BGH, 12.01.2006 - III ZR 214/05
Schiedswesen - Umfasst eine Schiedsklausel auch den Urkundenprozess?
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Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 184
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