Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1049 ZPO
5 Entscheidungen zu § 1049 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 10.04.2008 - 34 SchH 5/07
Schiedswesen - Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit
- OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 26 Sch 13/10
Schiedswesen - Verstoß gegen Parteivereinbarung: Aufhebung des Schiedsspruchs!
- OLG München, 17.12.2010 - 34 SchH 6/10
Verfahrensrecht - Beendigung des Schiedsrichteramtes
- OLG Koblenz, 27.11.2003 - 2 Sch 4/03
Rechtsfolgen der Säumnis im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung eines ...
- OLG München, 10.04.2008 - 34 SchH 2/08
Schiedsgerichtsverfahren: Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i