Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.
Rechtsprechung zu § 105 ZPO
20 Entscheidungen zu § 105 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 15.04.1997 - 2 W 48/97
Erledigung, einseitige, Hauptsacheerledigung, Kosten, Befriedigung, vollständige, ...
- BFH, 03.12.1974 - VII B 84/73
- OLG Frankfurt, 10.02.2012 - 18 W 25/12
Vor Bevollmächtigung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts beim erst- und ...
- BVerwG, 16.12.1987 - 6 C 8.86
- OLG Düsseldorf, 20.10.2009 - 18 W 82/09
Beginn der Verzinsung festgesetzter Kosten
- BFH, 18.02.1986 - VII B 113/85
Abhilfe einer Beschwerde durch Erlaß eines neuen Beschlusses
- KG, 08.11.2010 - 19 WF 183/10
Erfallen der Terminsgebühr in Familienstreitsachen
- FG Hamburg, 14.04.2011 - 3 KO 201/10
FGO/ZPO/RVG-VV: Gebühren für Untätigkeitseinspruch und für Besprechung vor ...
- OLG Frankfurt, 05.02.2010 - 18 W 38/10
Zur Anwendbarkeit des § 15 a RVG bei "Dritten"
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 9 N 201.08
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795a (Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Kosten
- § 85 (Kostenfestsetzung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 30
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