Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.
(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.
(4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 1051 ZPO
11 Entscheidungen zu § 1051 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 14.03.2011 - 34 Sch 8/10
Schiedswesen - Zur Vollstreckbarkeit eines Schiedspruchs
- OLG München, 22.06.2005 - 34 Sch 10/05
Schiedsverfahren - Billigkeitsentscheidung: Verfahrensfehler!
- OLG Frankfurt, 24.11.2005 - 26 Sch 13/05
Schiedswesen - Dreier-Schiedsgericht im Mehrparteienverfahren?
- OLG München, 23.07.2012 - 34 Sch 19/11
Schiedswesen - Sind anwaltliche Zeithonorare "angemessene" Parteiaufwendungen?
- OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11
Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung
- AG München, 24.09.2009 - 483 C 434/09
Wohnungseigentum - Wirksamkeit einer vertraglichen Schiedsvereinbarung!
- OLG München, 24.08.2010 - 34 Sch 21/10
Schiedswesen - Zur Auswahl und Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts
- BGH, 01.03.2007 - III ZB 7/06
Schiedswesen - Wann liegt eine Schiedsvereinbarung vor?
- OLG Hamburg, 25.01.2008 - 6 Sch 7/07
Schiedswesen - Schiedsabrede durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben
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Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 ff (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 346 (zu § 1051 IV)