Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.
(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.
Rechtsprechung zu § 1053 ZPO
19 Entscheidungen zu § 1053 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 26.07.2005 - 31 Wx 50/05
Keine Ersetzung notariell zu beurkundender Erklärung durch Schiedsspruch bei ...
- OLG München, 12.06.2012 - 34 Sch 7/10
Schiedswesen - Anforderungen an einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
- OLG München, 28.01.2009 - 34 Sch 22/08
Schiedswesen - Voraussetzungen für Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
- OLG München, 21.02.2007 - 34 Sch 1/07
Schiedswesen - Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs
- OLG Saarbrücken, 16.09.2005 - 4 Sch 2/04
Schiedswesen - Erfüllungseinwand im Vollstreckbarkeitsverfahren
- BGH, 02.11.2000 - III ZB 55/99
Schiedswesen
- BayObLG, 05.07.2004 - 4Z Sch 9/04
Anerkennung eines österreichischen Schiedsvergleichs
- OLG Saarbrücken, 16.09.2005 - 4 Sch 2/05
Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches mit ...
- BGH, 08.03.2007 - III ZB 21/06
Schiedswesen - Rechtsnachfolger: Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
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Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 148a (Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 1053 III)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Vergleich
- § 779 (Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 1053 IV)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 I (Beurkundungszuständigkeiten) (zu § 1053 IV)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- §§ 1 ff (zu § 1053 IV)