Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
Rechtsprechung zu § 1054 ZPO
71 Entscheidungen zu § 1054 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
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- OLG München, 25.02.2013 - 34 Sch 12/12
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- OLG München, 02.03.2011 - 34 Sch 6/11
Form und Inhalt eines Schiedsspruchs: Ortsangabe als Wirksamkeitsvoraussetzung; ...
- OLG München, 12.06.2012 - 34 Sch 7/10
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- OLG München, 07.05.2008 - 34 Sch 26/07
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- OLG München, 28.06.2006 - 34 SchH 11/05
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- OLG München, 22.06.2009 - 34 Sch 26/08
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- OLG München, 24.08.2010 - 34 Sch 21/10
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- OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07
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Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i