Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1055
Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Rechtsprechung zu § 1055 ZPO

Literatur im Internet zu § 1055 ZPO

Querverweise

Auf § 1055 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)

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