Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
| 1. | Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; | |
| 2. | bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; | |
| 3. | einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. |
(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1058 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1058 ZPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1058 ZPO
Querverweise
Auf § 1058 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 1058 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?