Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
| 1. | Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; | |
| 2. | bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; | |
| 3. | einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. |
(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1058 ZPO
15 Entscheidungen zu § 1058 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 25.02.2013 - 34 Sch 12/12
Schiedswesen - Schiedsrichter muss Schiedsspruch persönlich unterschreiben!
- OLG München, 02.03.2011 - 34 Sch 6/11
Form und Inhalt eines Schiedsspruchs: Ortsangabe als Wirksamkeitsvoraussetzung; ...
- OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 26 Sch 4/10
Schiedsrecht: Verstoß gegen ordre-public wegen Unverständlichkeit des ...
- OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09
Schiedswesen - Ergänzungsantrag steht Kostenschiedsspruch nicht entgegen
- OLG München, 17.08.2010 - 34 SchH 8/10
Schiedswesen - Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit
- OLG München, 26.03.2010 - 34 Sch 26/09
Schiedswesen - Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
- OLG München, 23.10.2006 - 34 SchH 8/06
- OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
Schiedswesen - Nichtbeachtung des rechtl. Gehörs: Verstoß gegen ordre public?
- OLG Stuttgart, 20.12.2001 - 1 Sch 13/01
Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts
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Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i