Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060 - 1061) |
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Rechtsprechung zu § 1061 ZPO
110 Entscheidungen zu § 1061 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.01.2013 - III ZB 40/12
Schiedswesen - Staatenimmunität bei Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.01.2005 - 26 Sch 5/03
Verfahrensrecht - Aufrechnung gegen Titel aus Schiedsspruch im Antragsverfahren
- OLG Jena, 08.08.2007 - 4 Sch 3/06
Schiedswesen - Überprüfung eines ausländischen Schiedsspruchs
- OLG Saarbrücken, 30.05.2011 - 4 Sch 3/10
Schiedswesen - Beweiswürdigung eines ausländischen Schiedsgerichts
- KG, 17.04.2008 - 20 Sch 2/08
Schiedswesen - Präklusion von Einwendungen bei ausländischen Schiedssprüchen
- OLG München, 27.03.2013 - 34 Sch 27/10
Aufrechnung mit einer rückabgetretenen Forderung im Verfahren der ...
- OLG Bremen, 30.10.2008 - 2 Sch 2/08
Zulässigkeit der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren der ...
- OLG Karlsruhe, 03.07.2006 - 9 Sch 1/06
Schiedswesen - Vollstreckbarerklärungsverfahren: Anerkennungsverweigerung
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Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 328 (Anerkennung ausländischer Urteile)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 722 (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile)