Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060 - 1061)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1061
Ausländische Schiedssprüche

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Rechtsprechung zu § 1061 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1061 ZPO

Querverweise

Auf § 1061 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1025 (Anwendungsbereich)
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
        Gerichtliches Verfahren
          § 1062 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 1061 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 328 (Anerkennung ausländischer Urteile)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 722 (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile)

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