Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren (§§ 1062 - 1065) |
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
1. | die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); | |
2. | die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); | |
3. | die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); | |
4. | die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061). |
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 2Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 1062 ZPO
1.279 Entscheidungen zu § 1062 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.03.2023 - I ZB 33/22
Wirkung der abweisenden Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Anwendbarkeit die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur ...
- BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
- BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
- BGH, 27.07.2023 - I ZB 74/22
Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 14/21
Parallelverfahren zu OLG Köln 19 SchH 15/21 v. 01.09.2022
- OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 14/21
- OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
Keine analoge Anwendung von § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21
Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche ...
- BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21
- BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22
Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 15/21
Feststellung der Unzulässigkeit von Schiedsverfahren Investitionsschutz auf Basis ...
- OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 15/21
- BayObLG, 31.01.2024 - 101 SchH 237/23
Schiedsgerichtsvereinbarung, Schiedsvereinbarung, Schiedsklausel, ...
Querverweise
Auf § 1062 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 36a (Schlichtungsstelle)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 173 [Anwendung von GVG und ZPO]