Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren (§§ 1062 - 1065)   
§ 1063
Allgemeine Vorschriften

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

Rechtsprechung zu § 1063 ZPO

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Literatur im Internet zu § 1063 ZPO

Querverweise

Auf § 1063 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1025 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 1063 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 1063 IV)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 1063 I 1)
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 1063 IV)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 1063 IV)

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