Zivilprozessordnung

   Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1109)   
   Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (§§ 1067 - 1071)   

§ 1068
Zustellung durch die Post

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.

(2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Rechtsprechung zu § 1068 ZPO

9 Entscheidungen zu § 1068 ZPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1068 ZPO

Querverweise

Auf § 1068 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 183 (Zustellung im Ausland)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          Allgemeine Vorschriften
            § 1089 (Zustellung)
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