Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1109) |
| Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (§§ 1067 - 1071) |
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
(2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1068 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1068 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1068 ZPO
Querverweise
Auf § 1068 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1068 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen