Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1086) |
| Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (§§ 1072 - 1075) |
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
Literatur im Internet zu § 1075 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1075 ZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 184
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