Zivilprozessordnung

   Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1109)   
   Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (§§ 1072 - 1075)   
§ 1075
Sprache eingehender Ersuchen

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.

Rechtsprechung zu § 1075 ZPO

Literatur im Internet zu § 1075 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1075 ZPO:

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