Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1109) |
| Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG (§§ 1076 - 1078) |
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 1076 ZPO
2 Entscheidungen zu § 1076 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.06.2008 - VI ZB 56/07
Verfahrensrecht - Herabsetzung der Vermögensfreibeträge bei Auslandswohnsitz?
- BGH, 14.10.2010 - V ZB 214/10
Öffentliches Recht - Abschiebehaftsache
Literatur im Internet zu § 1076 ZPO
Querverweise
Auf § 1076 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 114 (Voraussetzungen)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11a IIa, III (Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe) (zu §§ 1076 ff)
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