Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113)   
§ 108
Art und Höhe der Sicherheit

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 108 ZPO

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Literatur im Internet zu § 108 ZPO

Querverweise

Auf § 108 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 108 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 89 I 1 (Vollmachtloser Vertreter) (zu §§ 108 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 349 II Nr. 9 (Vorsitzender der Kammer für Handelssachen)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 707 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) (zu §§ 108 ff)
          §§ 709 ff (Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung) (zu §§ 108 ff)

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