Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113) |
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 108 ZPO
3.055 Entscheidungen zu § 108 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93
Austausch einer Prozeßbürgschaft
- AG Mannheim, 03.12.2009 - 30 SRV 1/09
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.1992 - 10 S 379/92
Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils - ...
- OLG München, 12.05.1995 - 21 U 2428/95
Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO - ...
- BGH, 13.08.1998 - III ZR 81/98
Änderung der Sicherheit durch das Revisionsgericht
- OLG Hamm, 26.04.1995 - 12 UF 61/95
- OLG Köln, 11.11.1991 - 20 U 148/90
- BFH, 01.03.1978 - VII B 41/77
- OLG Frankfurt, 24.11.1976 - 22 U 233/76
- BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11
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Literatur im Internet zu § 108 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - § 108 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 199
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