Zivilprozessordnung

   Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1109)   
   Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (§§ 1079 - 1086)   
   Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel (§§ 1079 - 1081)   

§ 1080
Entscheidung

(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 1080 ZPO

4 Entscheidungen zu § 1080 ZPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1080 ZPO

Querverweise

Auf § 1080 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
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