Zivilprozessordnung
| Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1109) |
| Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (§§ 1079 - 1086) |
| Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel (§§ 1079 - 1081) |
(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1081 ZPO
5 Entscheidungen zu § 1081 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2011 - I ZB 71/09
Zwangsvollstreckung - Widerruf der Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 10.08.2009 - 3 W 483/09
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung im ...
- OLG Nürnberg, 10.08.2009 - 3 W 483/09
- OLG Zweibrücken, 16.12.2008 - 3 W 228/08
Anwendungsbereich der befristeten Rechtspflegererinnerung § 11 Abs. 2 RPflG
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Europäischer Vollstreckungstitel: Bestätigung eines ...
- OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 223/08
Europäischer Vollstreckungstitel: Widerruf der Bestätigung eines ...
Literatur im Internet zu § 1081 ZPO
Querverweise
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 60 (Vollstreckbare Urkunden)
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