Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113) |
(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.
Rechtsprechung zu § 109 ZPO
62 Entscheidungen zu § 109 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05
Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 W 125/04
Ausländersicherheit: Unzulässigkeit der isolierten Abänderung
- OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 W 125/04
- OLG Saarbrücken, 27.02.2012 - 5 W 26/12
Verfahrensrecht - Sicherheit nicht mehr nötig: Schwebezustand ist zu beenden
- OLG Frankfurt, 05.11.2008 - 19 W 74/08
Rückgabe einer Sicherheit: Entfallen der Veranlassung für die Sicherheitsleistung
- OLG Jena, 12.07.2007 - 7 W 336/07
Wegfall der Veranlassung für eine Sicherheitsleistung
- BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93
Austausch einer Prozeßbürgschaft
- OLG Köln, 22.03.2005 - 16 W 9/05
Rechtsmittel gegen Fristsetzung zur Rückgabe einer Sicherheitsleistung
- OLG Saarbrücken, 06.01.2011 - 4 W 310/10
Rechtsbehelfsverfahren bei der Fristsetzung nach § 109 Abs. 1 ZPO
- OLG Frankfurt, 10.07.2003 - 2 W 39/03
Beendigung des Räumungsprozesses durch Prozessvergleich in der Berufungsinstanz: ...
- OLG Stuttgart, 18.06.2010 - 12 W 28/10
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Rückgabe der vom Schuldner ...
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 590 (Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 199
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 109 III 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 109 IV)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Herausgabe
- § 16
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 109 III 1)
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