Zivilprozessordnung

   Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1109)   
   Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (§§ 1087 - 1096)   
   Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl (§§ 1093 - 1096)   
§ 1096
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

(1) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entsprechend. Für Klagen nach § 767 sind § 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 1096 ZPO

Querverweise

Auf § 1096 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 688 (Zulässigkeit)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)

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