Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113) |
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
| 1. | wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; | |
| 2. | wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; | |
| 3. | wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; | |
| 4. | bei Widerklagen; | |
| 5. | bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden. |
Rechtsprechung zu § 110 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 110 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 110 ZPO bei ibr-online
- BGH, Angebliche Sitzverlegung von der Kanalinsel, 1.7.02
§ 14 II BGB, § 50 ZPO, Art. 3, 37 Nr. 2 EGBGB, eine ausländische GmbH, die ihren Sitz nach Deutschland verlegt und - unter Zugrundelegung der bislang herrschenden "Sitztheorie" - ihre Rechtsform verliert, ist in Deutschland (zumindest) eine - nach neuerer Rechtsprechung rechts- und parteifähige - GbR (§ 705 BGB) (Anmerkung: vgl. die noch abweichende Meinung des VII. Zivilsenats in «Sitzverlegung der niederländischen BV nach Deutschland» - vom II. Zivilsenat fehlt eine Stellungnahme, warum im Hinblick auf diese und weitere Entscheidungen eine Divergenzvorlage nach § 132 GVG nicht erforderlich war);
Art. 299 VI c) EG, die Kanalinseln gehören iSv § 110 ZPO zur Europäischen Union
Literatur im Internet zu § 110 ZPO
Querverweise
Auf § 110 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 165a
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 51
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 45
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 379 I (zu §§ 110 ff)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 110 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?