Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113)   
§ 110
Prozesskostensicherheit

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1. wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4. bei Widerklagen;
5. bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 110 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Angebliche Sitzverlegung von der Kanalinsel, 1.7.02 
    § 14 II BGB, § 50 ZPO, Art. 3, 37 Nr. 2 EGBGB, eine ausländische GmbH, die ihren Sitz nach Deutschland verlegt und - unter Zugrundelegung der bislang herrschenden "Sitztheorie" - ihre Rechtsform verliert, ist in Deutschland (zumindest) eine - nach neuerer Rechtsprechung rechts- und parteifähige - GbR (§ 705 BGB) (Anmerkung: vgl. die noch abweichende Meinung des VII. Zivilsenats in «Sitzverlegung der niederländischen BV nach Deutschland» - vom II. Zivilsenat fehlt eine Stellungnahme, warum im Hinblick auf diese und weitere Entscheidungen eine Divergenzvorlage nach § 132 GVG nicht erforderlich war);
    Art. 299 VI c) EG, die Kanalinseln gehören iSv § 110 ZPO zur Europäischen Union

Literatur im Internet zu § 110 ZPO

Querverweise

Auf § 110 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 110 ZPO:

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