Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113) |
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
| 1. | wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; | |
| 2. | wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; | |
| 3. | wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; | |
| 4. | bei Widerklagen; | |
| 5. | bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden. |
Rechtsprechung zu § 110 ZPO
116 Entscheidungen zu § 110 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Mannheim, 04.05.2012 - 7 O 523/11
- BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03
Verfahrensrecht - Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
- OLG Hamburg, 08.10.2009 - 1 Kart U 1/09
Prozesskostensicherheit: Pflicht zur Stellung durch eine in den USA ansässige ...
- OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 W 125/04
Ausländersicherheit: Unzulässigkeit der isolierten Abänderung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05
Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils ...
- BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05
- BGH, 25.07.2002 - VII ZR 280/01
Verfahrensrecht - Prozesskostensicherheit durch Ausländer
- OLG Hamburg, 05.02.1991 - 6 W 10/91
- BGH, 13.12.2000 - VIII ZR 260/99
Befreiung von der Sicherheitsleistung für in Panama ansässige Kläger
- OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 110 Abs. 1 ZPO bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08
Stellung einer Prozesskostensicherheit durch Ltd. als Klägerin
- LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08
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Literatur im Internet zu § 110 ZPO
- § 110 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Patentgericht
- Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
- § 81
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 165a
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 51
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 45
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 379 I (zu §§ 110 ff)
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