Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (§§ 1110 - 1120) |
Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland (§§ 1112 - 1117) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.01.2015 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 08.07.2014 |
§ 1112Entbehrlichkeit der Vollstreckungs-
klausel § 1113Übersetzung oder Transliteration § 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels § 1115Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung § 1116Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungs-
mitgliedstaat § 1117Vollstreckungs-
abwehrklage
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klausel § 1113Übersetzung oder Transliteration § 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels § 1115Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung § 1116Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungs-
mitgliedstaat § 1117Vollstreckungs-
abwehrklage
Rechtsprechung zu § 1112 ZPO
Entscheidung zu § 1112 ZPO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 27.12.2021 - 10 K 2448/21
Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid des schweizerischen ...
Querverweise
Auf § 1112 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)