Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

Rechtsprechung zu § 113 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 113 ZPO

Querverweise

Auf § 113 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 113 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 269 (Klagerücknahme) (zu § 113 S. 2)
          Urteil
            § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 113 S. 1)

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