Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)   
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Textdarstellung

  

§ 114
Voraussetzungen

(1) 1Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts31.08.2013BGBl. I S. 3533
21.12.2004Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz)15.12.2004BGBl. I S. 3392

Rechtsprechung zu § 114 ZPO

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 114 ZPO

12.07.1988Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zur Anlage 1 zu § 114 der Zivilprozeßordnung)BGBl. I S. 1040

§ 114 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 114 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 116 (Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
          § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
          § 1078 (Eingehende Ersuchen)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          § 81a (Verfahrenskostenhilfe)

Redaktionelle Querverweise zu § 114 ZPO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 4a ff. (Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens) (zu §§ 114 ff)
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 IV (Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung) (zu §§ 114 ff)
        § 12 (Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe) (zu §§ 114 ff)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 172 III 2 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren) (zu §§ 114 ff)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 379 III (Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe) (zu §§ 114 ff)
        Adhäsionsverfahren
          § 404 V (Antrag; Prozesskostenhilfe) (zu §§ 114 ff)
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