Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)   
§ 114
Voraussetzungen

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

Rechtsprechung zu § 114 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Berufungsankündigung nach Berufungseinlegung, 22.1.02
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Abgrenzung zwischen unbedingter und (unzulässiger) bedingter Berufungseinlegung (im Zusammenhang mit einem PKH-Antrag, §§ 114, 119 I 1 ZPO, und der Absicht späterer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

  • BGH, Verweisung auf Prozeßkostenvorschuß, 7.2.01 (NJW 2001, 1646) 
    § 1360a IV BGB, ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß entspricht nicht der "Billigkeit", wenn die beabsichtigte Klage nach dem Maßstab des § 114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht hat;
    § 233 ZPO, zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nach Ablehnung des PKH-Antrags

  • BVerfG, für nichtig erklärtes Aufhebungsurteil, 7.4.00 (NJW 2000, 1936)
    § 114 ZPO, hinreichende Erfolgsaussicht ist grds. zu bejahen bei schwierigen Rechtsfragen, zu den Anforderungen an die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem erstinstanzlichen Urteil

  • BGH, Verfahrenskostenhilfe, 24.16.99 (NJW-RR 1999, 1419)
    §§ 88, 82 MarkenG, §§ 114 ff ZPO, Prozeßkostenhilfe auch im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren;
    § 83 III Nr. 6 MarkenG

  • BGH, Berufungseinlegung unter Bedingung der Prozeßkostenhilfegewährung, 24.6.99 (NJW 1999, 2823)
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), unter einer Bedingung eingelegte Berufung ist unzulässig, zur Abgrenzung zwischen einer (unzulässigen) bedingten Berufungseinlegung und einer Ankündigung einer späteren Berufungseinlegung;
    §§ 114, 119 I 1 ZPO, eine Partei kann eine Berufung auch nachträglich (im Wege der Wiedereinsetzung, § 233 ZPO, in die versäumte Berufungsfrist, § 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jetzt § 517 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) einlegen, wenn sie PKH beantragt hat und nicht mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit rechnen mußte, dies gilt auch dann, wenn sie - unzulässigerweise - gleichzeitig mit dem PKH-Antrag eine bedingte Berufung eingelegt hatte

  • BGH, Antrag auf PKH und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, 24.6.99 (NJW 1999, 3271)
    § 519 II 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 520 II 1 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO), wenn der Berufungskläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, weil sein PKH-Antrag (§§ 114, 119 I 1 ZPO) noch nicht beschieden wurde;
    § 233 ZPO, grds. darf der Berufungskläger nicht darauf vertrauen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 520 II 2, 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) stattgegeben wird (Ausnahme: Mittellosigkeit und darauf gestützter Prozeßkostenhilfeantrag)

  • BVerfG, erfolgreiche Revision unter Ablehnung von Prozeßkostenhilfe, 7.5.97 (NJW 1997, 2745)
    Art. 3 GG, § 114 ZPO, im Prozeßkostenhilfeverfahren ist eine eng begrenzte Beweisantizipation verfassungsrechtlich zulässig, ein Rechtsmittelgericht darf PKH verweigern, wenn das Rechtsmittel selbst zwar erfolgreich ist (hier: wegen eines Verfahrensfehlers), in der Sache jedoch die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat

  • BVerfG, 8 Jahre Nichtanpassung der gesetzlichen Tabellengrenzwerte, 16.4.88 (BVerfGE 78, 104)
    §§ 114, 115 ZPO, Ratenbemessung ist mit Sozialstaatsprinzip und Gleichheitssatz vereinbar

Literatur im Internet zu § 114 ZPO

Querverweise

Auf § 114 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 116 (Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
          § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
          § 1078 (Eingehende Ersuchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 114 ZPO:
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 IV (Erfolgsunabhängige Vergütung) (zu §§ 114 ff)
        § 12 (Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe) (zu §§ 114 ff)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 172 III 2 (zu §§ 114 ff)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 379 III (zu §§ 114 ff)
        Entschädigung des Verletzten
          § 404 V (zu §§ 114 ff)

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