Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
| 1. | a) | die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; | |
| b) | bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand; | ||
| 2. | a) | für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand; | |
| b) | bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 70 vom Hundert des unter Buchstabe a genannten Betrages; | ||
| 3. | die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; | ||
| 4. | weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | ||
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem
| einzusetzenden Einkommen (Euro) | eine Monatsrate von (Euro) |
| bis 15 | 0 |
| 50 | 15 |
| 100 | 30 |
| 150 | 45 |
| 200 | 60 |
| 250 | 75 |
| 300 | 95 |
| 350 | 115 |
| 400 | 135 |
| 450 | 155 |
| 500 | 175 |
| 550 | 200 |
| 600 | 225 |
| 650 | 250 |
| 700 | 275 |
| 750 | 300 |
| über 750 | 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens |
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
* Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 - PKHB 2009) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1340)
Die vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 180 Euro, 2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 395 Euro, 3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 276 Euro. * Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 - PKHB 2008) vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1025)
Die vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 176 Euro, 2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 386 Euro, 3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 270 Euro.
Anm. der Redaktion:Vgl. zur Änderung der Vorschrift zum 1.4.2005 die Übergangsbestimmung in § 30 EGZPO.
Rechtsprechung zu § 115 ZPO
- 57 Entscheidungen zu § 115 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 115 ZPO im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 115 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, 8 Jahre Nichtanpassung der gesetzlichen Tabellengrenzwerte, 16.4.88 (BVerfGE 78, 104)
§§ 114, 115 ZPO, Ratenbemessung ist mit Sozialstaatsprinzip und Gleichheitssatz vereinbar
Literatur im Internet zu § 115 ZPO
- Auswirkungen des Entwurfs des Bundesrates zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKH BegrenzG) auf das familiengerichtliche Verfahren
von RiAG Harald Vogel
Forum Familienrecht 3/2007, S. 89-93
über www.forum-familienrecht.de - Nochmals: Prozesskostenvorschuss in Familiensachen
von VRiOLG Dieter Büte
Forum Familienrecht 8/2005, S. 306-307
über www.forum-familienrecht.de - Prozesskostenvorschuss im Familienrecht
von VRiOLG Dieter Büte
Forum Familienrecht 6/2004, S. 272-275
über www.forum-familienrecht.de - Die Obliegenheit der bedürftigen Partei zum die Staatskasse entlastenden Prozessieren
von DiAG Franz Weisbrodt
Forum Familienrecht 6/2003, S. 237-240
über www.forum-familienrecht.de - Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 120 (Festsetzung von Zahlungen)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 24 (Verfahrenskostenhilfe)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4b (Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge)
- Restschuldbefreiung
- § 292 (Rechtsstellung des Treuhänders)
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