Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
| 1. | a) | die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; | |
| b) | bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; | ||
| 2. | a) | für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; | |
| b) | bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; | ||
| 3. | die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; | ||
| 4. | weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | ||
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem
| einzusetzenden Einkommen (Euro) | eine Monatsrate von (Euro) |
| bis 15 | 0 |
| 50 | 15 |
| 100 | 30 |
| 150 | 45 |
| 200 | 60 |
| 250 | 75 |
| 300 | 95 |
| 350 | 115 |
| 400 | 135 |
| 450 | 155 |
| 500 | 175 |
| 550 | 200 |
| 600 | 225 |
| 650 | 250 |
| 700 | 275 |
| 750 | 300 |
| über 750 | 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens |
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Hinweis der Redaktion:Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013 - PKHB 2013) vom 9. Januar 2013 (BGBl. I S. 81)
Die ab dem 1. Januar 2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 201 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 442 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 354 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 338 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 Euro.
Zweite Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 - 2. PKHB 2012) vom 29. November 2012 (BGBl. I S. 2462)
Die ab dem 1. April 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 197 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 432 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 345 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 326 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 286 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 252 Euro.
Rechtsprechung zu § 115 ZPO
3.419 Entscheidungen zu § 115 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.01.2008 - VIII ZB 18/06
Verfahrensrecht - PKH-Antrag: ALG II als Einkommen?
- BGH, 10.06.2008 - VI ZB 56/07
Verfahrensrecht - Herabsetzung der Vermögensfreibeträge bei Auslandswohnsitz?
- BGH, 05.05.2010 - XII ZB 65/10
Verfahrensrecht - Leistungen nach SGB II sind Einkommen i.S.d. § 115 ZPO
- LAG Köln, 19.02.2013 - 5 Ta 368/12
Verwertung einer nicht besonders geschützten Lebensversicherung für die ...
- KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13
- BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08
Verfahrensrecht - Einsatz der Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.06.2010 - XII ZB 120/08
Verfahrensrecht - Einsatz der Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten
- OLG Nürnberg, 19.02.2008 - 7 UF 739/07
Prozesskostenhilfe: Einsatz einer für die zusätzliche Altersvorsorge bestimmten ...
- BGH, 09.06.2010 - XII ZB 120/08
- BGH, 12.01.2011 - XII ZB 181/10
Verfahrensrecht - Geldstrafen bleiben bei Einkommensermittlung außer Acht
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Literatur im Internet zu § 115 ZPO
- Auswirkungen des Entwurfs des Bundesrates zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKH BegrenzG) auf das familiengerichtliche Verfahren
von RiAG Harald Vogel
Forum Familienrecht 3/2007, S. 89-93
über www.forum-familienrecht.de - Nochmals: Prozesskostenvorschuss in Familiensachen
von VRiOLG Dieter Büte
Forum Familienrecht 8/2005, S. 306-307
über www.forum-familienrecht.de - Prozesskostenvorschuss im Familienrecht
von VRiOLG Dieter Büte
Forum Familienrecht 6/2004, S. 272-275
über www.forum-familienrecht.de - Die Obliegenheit der bedürftigen Partei zum die Staatskasse entlastenden Prozessieren
von DiAG Franz Weisbrodt
Forum Familienrecht 6/2003, S. 237-240
über www.forum-familienrecht.de - Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - § 115 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 120 (Festsetzung von Zahlungen)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 24 (Verfahrenskostenhilfe)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4b (Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge)
- Restschuldbefreiung
- § 292 (Rechtsstellung des Treuhänders)