Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
| 1. | eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; | |
| 2. | eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. |
§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.
Rechtsprechung zu § 116 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 28 Entscheidungen zu § 116 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Insolvenzgläubiger Steuerfiskus - Prozeßkostentragung, 8.2.99 (NZI-Beil 2000, 10)
§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, keine generelle Freistellung des Fiskus;
§§ 568 II 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, außerordentliche Beschwerde, (hier keine) "greifbare Gesetzeswidrigkeit"
Literatur im Internet zu § 116 ZPO
Querverweise
Auf § 116 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 24 (Verfahrenskostenhilfe)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 I (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 116 Nr. 1)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- § 148 (Übernahme der Insolvenzmasse) (zu § 116 Nr. 1)
Rechtsberatung
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