Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2. eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

Rechtsprechung zu § 116 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 116 ZPO

Querverweise

Auf § 116 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
          § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
          § 1078 (Eingehende Ersuchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 116 ZPO:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 I (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 116 Nr. 1)
     
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Sicherung der Insolvenzmasse
          § 148 (Übernahme der Insolvenzmasse) (zu § 116 Nr. 1)

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