Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
Hinweis der Redaktion:Die Verordnungsermächtigung des Absatzes 3 wurde wahrgenommen durch die EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung (EG-PKHVV) vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3538)
Rechtsprechung zu § 117 ZPO
2.685 Entscheidungen zu § 117 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 05.03.2013 - 6 U 134/13
1. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn ein ...
- LAG Nürnberg, 25.02.2013 - 2 Ta 24/13
Prozesskostenhilfe, Beendigung der Instanz, Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO
- LSG Bayern, 05.12.2012 - L 7 AS 782/12
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO ist die ...
- VerfGH Berlin, 12.12.2012 - VerfGH 172/12
Versagung von PKH für Verfassungsbeschwerde; keine hinreichende Darlegung ...
- LAG Hamm, 12.04.2010 - 14 Ta 657/09
Umfang der Erklärungspflicht und Form der Erklärungen im Nachprüfungsverfahren ...
- BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01
Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Revisionsfrist
- OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs
- LSG Bayern, 03.07.2009 - L 18 SO 60/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde - ...
- OLG Nürnberg, 06.04.2010 - 4 W 535/10
Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung: Hemmungswirkung eines der ...
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Querverweise
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 136
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11a (Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 364b
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 117 I 1, 1 HS)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 117 I 1, 1 HS)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1077 II (Ausgehende Ersuchen) (zu § 117 IV)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 117 I 1, 1 HS)