Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
Rechtsprechung zu § 117 ZPO
- 55 Entscheidungen zu § 117 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 117 ZPO im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 117 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 117 ZPO
Querverweise
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11a (Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 364b
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 117 I 1, 1 HS)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 117 I 1, 1 HS)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1077 II (Ausgehende Ersuchen) (zu § 117 IV)
Rechtsberatung
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