Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)   
§ 119
Bewilligung

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Rechtsprechung zu § 119 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Berufungsankündigung nach Berufungseinlegung, 22.1.02
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Abgrenzung zwischen unbedingter und (unzulässiger) bedingter Berufungseinlegung (im Zusammenhang mit einem PKH-Antrag, §§ 114, 119 I 1 ZPO, und der Absicht späterer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

  • BGH, Berufungseinlegung unter Bedingung der Prozeßkostenhilfegewährung, 24.6.99 (NJW 1999, 2823)
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), unter einer Bedingung eingelegte Berufung ist unzulässig, zur Abgrenzung zwischen einer (unzulässigen) bedingten Berufungseinlegung und einer Ankündigung einer späteren Berufungseinlegung;
    §§ 114, 119 I 1 ZPO, eine Partei kann eine Berufung auch nachträglich (im Wege der Wiedereinsetzung, § 233 ZPO, in die versäumte Berufungsfrist, § 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jetzt § 517 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) einlegen, wenn sie PKH beantragt hat und nicht mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit rechnen mußte, dies gilt auch dann, wenn sie - unzulässigerweise - gleichzeitig mit dem PKH-Antrag eine bedingte Berufung eingelegt hatte

  • BGH, Antrag auf PKH und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, 24.6.99 (NJW 1999, 3271)
    § 519 II 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 520 II 1 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO), wenn der Berufungskläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, weil sein PKH-Antrag (§§ 114, 119 I 1 ZPO) noch nicht beschieden wurde;
    § 233 ZPO, grds. darf der Berufungskläger nicht darauf vertrauen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 520 II 2, 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) stattgegeben wird (Ausnahme: Mittellosigkeit und darauf gestützter Prozeßkostenhilfeantrag)

  • BVerfG, Versagung der Prozeßkostenhilfe ohne Begründung, 5.11.85 (BVerfGE 71, 122)
    Art. 20 III, 3 I GG, zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung, mit der von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird, fallbezogen zu begründen (hier: einschränkende Auslegung des § 119 I 2 ZPO)

Literatur im Internet zu § 119 ZPO

Querverweise

Auf § 119 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
          § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 119 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 803 ff (Pfändung) (zu § 119 II)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
          § 1078 IV (Eingehende Ersuchen)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 20 Nr. 5 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) (zu § 119 II)

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