Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Rechtsprechung zu § 12 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 ZPO

Querverweise

Auf § 12 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 12 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 281 (Verweisung bei Unzuständigkeit) (zu §§ 12 ff)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621 II 2 (Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache) (zu §§ 12 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 722 II (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile) (zu §§ 12 ff)
          § 797 V (Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden) (zu §§ 12 ff)
          § 802 (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 48 Ia, II (Rechtsweg und Zuständigkeit) (zu §§ 12 ff)

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