Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Rechtsprechung zu § 121 ZPO
6.152 Entscheidungen zu § 121 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.01.2013 - IV ZB 32/12
Rechtsanwälte - Interessenkollision in Erbfallsache
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 25.03.2013 - 5 Ta 53/12
Beiordnung - Reisekosten - auswärtiger Anwalt
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2013 - L 11 AS 949/10
- OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
Prozesskostenhilfe: Grundsätze für die eingeschränkte Beiordnung und die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.11.2006 - XI ZA 18/05
Kostenrechtliche Folgen der Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht ...
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- LAG Köln, 08.03.2013 - 3 Ta 8/13
PKH, Reisekosten, auswärtiger Rechtsanwalt
- LAG Nürnberg, 05.12.2012 - 7 Ta 98/12
Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - auswärtiger Anwalt
- BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
Verfahrensrecht - PKH: Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts?
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Querverweise
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 133
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4a (Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens)