Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
| 1. | die Bundes- oder Landeskasse | ||
| a) | die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, | ||
| b) | die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei | ||
| nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, | |||
| 2. | die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, | ||
| 3. | die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. | ||
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
Rechtsprechung zu § 122 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 122 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 122 ZPO
- Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei Streitgenossenschaft
von Dr. Martin Notthoff
AnwBl 1996, 611
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Querverweise
Auf § 122 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 13 (Besondere Vergütung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 50 (Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 125 II (Einziehung der Kosten) (zu § 122 II)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 31 III 1 (Mehrere Kostenschuldner)
- Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
- § 15 III 2 (zu § 122 I Nr. 1 a))
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