Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

Rechtsprechung zu § 122 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf § 122 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
          § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 122 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 125 II (Einziehung der Kosten) (zu § 122 II)
    Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
      § 15 III 2 (zu § 122 I Nr. 1 a))

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