Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
| 1. | die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; | |
| 2. | die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat; | |
| 3. | die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; | |
| 4. | die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. |
Rechtsprechung zu § 124 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 124 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 124 ZPO
Querverweise
Auf § 124 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
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