Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
Rechtsprechung zu § 126 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 126 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 126 ZPO
Querverweise
Auf § 126 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gerichtliche Verfahren
- § 41 (Prozesspfleger)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 136
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