Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 128 ZPO
- 78 Entscheidungen zu § 128 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Zeitpunkt des Schlösseraustausches, 28.3.01
die Wirkung des § 288 ZPO tritt nur ein, wenn die Parteien über eine Behauptung vorbehaltlos mündlich verhandeln (vgl. § 128 I ZPO), Schriftsätze genügen nicht
- BGH, Querschnittslähmung - 40.000 DM Schmerzensgeld, 2.2.99 (BGHZ 140, 335)
§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), § 253 II Nr. 2 ZPO;
§§ 128, 314 ZPO, Mündlichkeitsprinzip schließt Rückgriff des Berufungsgerichts auf erstinstanzliches schriftsätzliches Vorbringen gegenüber dem Urteilstatbestand aus (vgl. auch § 313 II 2 ZPO);
(Hinweis: die Problematik des Falles lag darin, daß bei Querschnittslähmung in der Regel weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden, hier jedoch der klägerische Anwalt ursprünglich zu wenig verlangt hatte - der Anwalt dürfte im vorliegenden Fall im Wege des Regresses wegen dieses Fehlers in Höhe von 260.000 DM haften)
- BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
§ 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
§ 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
§ 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
§ 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute
Literatur im Internet zu § 128 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 37 I (Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung) (zu § 128 IV)
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 46 I (Entscheidung und Rechtsmittel) (zu § 128 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Urteil
- Versäumnisurteil
- § 339 II (Einspruchsfrist) (zu § 128 IV)
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348 II, III 2 (Originärer Einzelrichter) (zu § 128 IV)
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- § 356 (Beibringungsfrist) (zu § 128 IV)
- Beweis durch Sachverständige
- § 406 IV (Ablehnung eines Sachverständigen) (zu § 128 IV)
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit) (zu § 128 IV)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 516 III 2 (Zurücknahme der Berufung) (zu § 128 IV)
- Revision
- § 552 II (Zulässigkeitsprüfung) (zu § 128 IV)
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 567 I Nr. 2 (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 128 IV)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- § 620a I (Verfahren bei einstweiliger Anordnung) (zu § 128 IV)
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 626 II (Zurücknahme des Scheidungsantrags) (zu § 128 IV)
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 649 (Festsetzungsbeschluss) (zu § 128 IV)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 707 II (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) (zu § 128 IV)
§ 719 III (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch) (zu § 128 IV)
§ 721 IV 2 (Räumungsfrist) (zu § 128 IV)
§ 732 I 2 (Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel) (zu § 128 IV)
§ 764 III (Vollstreckungsgericht) (zu § 128 IV)
§ 769 III (Einstweilige Anordnungen) (zu § 128 IV)
§ 794a I 3 (Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich) (zu § 128 IV)
§ 796b II (Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht) (zu § 128 IV)
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung) (zu § 128 IV)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1063 I 1 (Allgemeine Vorschriften) (zu § 128 IV)
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