Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
| 1. | die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; | |
| 2. | die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; | |
| 3. | die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; | |
| 4. | die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; | |
| 5. | die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; | |
| 6. | die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. |
Rechtsprechung zu § 130 ZPO
391 Entscheidungen zu § 130 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.04.2012 - VII ZB 36/10
- GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98
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- BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
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Zum selben Verfahren:
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- BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08
Berufungsbegründung per E-Mail
- BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 55/90
Berufungsbegründung durch Unterbevollmächtigten
- BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
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Verfahrensrecht - Verantwortung des RA für unterschriebenes Schriftstück
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Literatur im Internet zu § 130 ZPO
- Anwaltshaftung und Kommunikationstechnik
von RA Dr. Jürgen Wolters (Aufsatz, PDF-Format)
VersR 2007, 738 ff.
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