Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
§ 130
Inhalt der Schriftsätze

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Rechtsprechung zu § 130 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BFH, mit Haftbefehl gesuchter Kläger, 19.10.00 (NJW 2001, 1158)
    § 65 I FGO (Hinweis: vgl. auch § 130 Nr. 1 ZPO), ausnahmsweise keine Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, wenn der Kläger dadurch der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt wäre, Art. 19 IV GG

  • GemSOGB, Computerfax, 5.4.00 (BGHZ 144, 160) 
    § 519 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 130 Nr. 6 ZPO, formwirksame Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes mit eingescannter Unterschrift;
    (Hinweis: die Entscheidung betrifft § 130 Nr. 6 ZPO i.d.F. vor Änderung durch das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" vom 13.7.2001)

  • BGH, Computerfax [Vorlagebeschluß], 29.9.98 (NJW 1998, 3649)
    § 130 Nr. 6 ZPO aF, bestimmende Schriftsätze als Computerfax mit eingescannter Unterschrift?

Literatur im Internet zu § 130 ZPO

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