Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 130a
Elektronisches Dokument

(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

Rechtsprechung zu § 130a ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 130a ZPO

Querverweise

Auf § 130a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 174 (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 298 (Aktenausdruck)
Redaktionelle Querverweise zu § 130a ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 80 (Prozessvollmacht)
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 174 III (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 V (Klageschrift)
            § 275 (Früher erster Termin)
            § 276 (Schriftliches Vorverfahren)
            § 299 III (Akteneinsicht; Abschriften)
          Versäumnisurteil
            § 340a S. 4 (Zustellung der Einspruchsschrift)
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            § 358a S. 2 Nr. 3 (Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung)
          Beweis durch Augenschein
            § 371 I 2 (Beweis durch Augenschein)
          Zeugenbeweis
            § 377 III (Zeugenladung)
            § 381 II (Genügende Entschuldigung des Ausbleibens)
            § 386 I (Erklärung der Zeugnisverweigerung)
            § 388 (Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung)
          Beweis durch Sachverständige
            § 410 II (Sachverständigenbeeidigung)
            § 411 (Schriftliches Gutachten)
          Selbständiges Beweisverfahren
            § 485 II (Zulässigkeit)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 496 (Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 520 (Berufungsbegründung)
          § 521 II (Zustellung der Berufungsschrift und -begründung)
     
      Mahnverfahren
        § 694 I (Widerspruch gegen den Mahnbescheid)
     
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 924 II 3 (Widerspruch)
     
      Aufgebotsverfahren
        § 947 (Antrag; Inhalt des Aufgebots)

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