Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Rechtsprechung zu § 130a ZPO
- 2 Entscheidungen zu § 130a ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 130a ZPO
- Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
über www.jurawelt.de - Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - Elektronischer Rechtsverkehr - Vor- und Nachteile, Probleme, Perspektiven von RA Michael Fülling (Aufsatz)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 174 (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 298 (Aktenausdruck)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 90a (Elektronische Dokumentenübermittlung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 78a (Elektronische Dokumentenübermittlung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 80 (Prozessvollmacht)
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 174 III (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Versäumnisurteil
- § 340a S. 4 (Zustellung der Einspruchsschrift)
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- § 358a S. 2 Nr. 3 (Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung)
- Beweis durch Augenschein
- § 371 I 2 (Beweis durch Augenschein)
- Zeugenbeweis
- Selbständiges Beweisverfahren
- § 485 II (Zulässigkeit)
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 496 (Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll)
- Rechtsmittel
- Mahnverfahren
- § 694 I (Widerspruch gegen den Mahnbescheid)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 924 II 3 (Widerspruch)
- Aufgebotsverfahren
- § 947 (Antrag; Inhalt des Aufgebots)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126a (Elektronische Form)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 130a I 2)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 73 II 2
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 21 II 2
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