Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
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Querverweise
Auf § 130b ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 105 (Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 14 (Elektronische Akte; elektronisches Dokument)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (Zweck und Anwendungsbereich)
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