Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   

§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Rechtsprechung zu § 130b ZPO

3 Entscheidungen zu § 130b ZPO in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 130b ZPO

Querverweise

Auf § 130b ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 105 (Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160a (Vorläufige Protokollaufzeichnung)
            § 164 (Protokollberichtigung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 298 (Aktenausdruck)
          Urteil
            § 317 (Urteilszustellung und -ausfertigung)
            § 319 (Berichtigung des Urteils)
            § 320 (Berichtigung des Tatbestandes)
Redaktionelle Querverweise zu § 130b ZPO:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 696 II 1 (Verfahren nach Widerspruch)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 734 S. 2 (Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift)
          § 760 S. 2 (Akteneinsicht; Aktenabschrift)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht