Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
Rechtsprechung zu § 131 ZPO
70 Entscheidungen zu § 131 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 19.09.2012 - 13 W 90/12
Verfahrensrecht - Anspruch auf Akteneinsicht / Übersendung der Gerichtsakten?
- FG Thüringen, 07.04.2005 - IV 70036/04
Dokumentenpauschale für vom Rechtsanwalt gefertigte, entscheidungserhebliche ...
- LAG Köln, 26.07.2002 - 11 Sa 258/02
Prozessaufrechnung, vorbereitender Schriftsatz, Anwaltsprozess, Bezugnahme auf ...
- OLG München, 25.07.1989 - 16 UF 1141/89
- OLG Stuttgart, 26.09.2011 - 5 U 166/10
Verfahrensrecht - Zustellung einer Klage auch ohne die Anlagen wirksam?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 307/11
Verfahrensrecht - Klagezustellung ohne Anlagen doch wirksam!
- BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 307/11
- OLG Koblenz, 19.06.1998 - 14 W 414/98
Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale
- OLG Hamburg, 20.11.1987 - 8 W 292/87
Kostenerstattung: Schreibauslagen
- OLG Celle, 30.11.1989 - 12 UF 176/89
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht