Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
Rechtsprechung zu § 132 ZPO
174 Entscheidungen zu § 132 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.03.2006 - VII ZR 139/05
Verfahrensrecht - Wann darf Gericht Vorbringen als verspätet zurückweisen?
- BGH, 20.03.1997 - VII ZR 205/96
Zurückweisung fristgerecht vorgetragener Angriffs- und Verteidigungsmittel
- OLG Stuttgart, 10.01.2001 - 20 U 91/99
Aktienrechtliche Nichtigkeitsklage - Veranlassung durch Nichtaktionär - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 A 867/10
Abgrenzung zwischen sog. Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen i.R.e. ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 A 653/10
Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 A 643/10
Anforderungen an die für den Betrieb eines rettungsrechtlichen Unternehmens ...
- VerfGH Bayern, 01.12.2009 - 59-VI-08
Überprüfung der Zurückweisung einer Berufung in einer mietrechtlichen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 A 661/10
Genehmigung zur Notfallrettung bei zahlreichen Verstößen gegen rettungsrechtliche ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 A 666/10
Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb eines ...
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Literatur im Internet zu § 132 ZPO
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