Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
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Fristen für Schriftsätze

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

Rechtsprechung zu § 132 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 132 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 132 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 282 II (Rechtzeitigkeit des Vorbringens)
          Versäumnisurteil
            § 335 I Nr. 3 (Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung)

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