Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 135 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 135 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 135 ZPO
Querverweise
Auf § 135 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)
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