Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

Rechtsprechung zu § 137 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 137 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 137 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 39 S. 1 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung) (zu § 137 I)
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 (Anwaltsprozess) (zu § 137 IV)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 2 (Inhalt des Protokolls)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 269 I (Klagerücknahme) (zu § 137 I)
            § 297 (Form der Antragstellung)
          Urteil
            § 314 (Beweiskraft des Tatbestandes)
          Versäumnisurteil
            § 333 (Nichtverhandeln der erschienenen Partei) (zu § 137 I)

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