Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
Rechtsprechung zu § 137 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 31 Entscheidungen zu § 137 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Dresden, Klagerücknahme vor Antragsstellung, 15.1.97 (MDR 1997, 498)
§ 269 I ZPO, Maßgeblichkeit des § 137 I ZPO für den Beginn der mündlichen Verhandlung
Literatur im Internet zu § 137 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 137 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 39 S. 1 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung) (zu § 137 I)
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 (Anwaltsprozess) (zu § 137 IV)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 160 III Nr. 2 (Inhalt des Protokolls)
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